Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz
verfassungsgemäß?
Leitsatz
Spieleinsatz im Sinne des
Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes ist der vom Spieler für
das einzelne Spiel aufgewendete Betrag sowie die von dem Spieler aufzuwendende
Spielvergnügungsteuer. Dieses ergibt sich dem Sinn und Zweck der
Spielvergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. Danach kommt es
nicht mehr auf die in der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion der
kalkulatorischen Abwälzbarkeit an.
Das Hamburgische
Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Der
allgemeine Gleichheitssatz wird durch die unterschiedliche Besteuerung von in
Spielhallen und Spielbanken aufgestellten Spielgeräten nicht verletzt.
Fundstelle(n): CAAAC-96154
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.08.2008 - 7 K 190/06
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