Betriebsausgabenabzug von Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen, wenn sie auf mehrere Unternehmen innerhalb einer
Unternehmensgruppe umgelegt werden
Vorsteuerabzug aus Rechnungen zwischen Schwestergesellschaften
Leitsatz
1. Die betriebliche Veranlassung bei Leistungen zwischen Gesellschaften, hinter denen beherrschend dieselben Personen stehen
„Schwestergesellschaften”), ist auf Grund eines Fremdvergleichs zu prüfen. Eine Vereinbarung zur Umlage von Verwaltungskosten
zwischen Schwestergesellschaften, die nicht auf einer anerkannten Kostenrechnungs- oder Rechnungslegungsmethode oder projektbezogenen
Einzelnachweisen beruht, sondern bei der die Kostenumlage zwischen den beteiligten Gesellschaften u.a. im Wege einer „einvernehmlichen
Schätzung” zu ermitteln ist, ist objektivrechtlich nicht nachvollziehbar, damit von vornherein nicht justitiabel und hält
deswegen einem Fremdvergleich nicht Stand (hier: Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die der Klägerin, einer GmbH & Co.
KG, von Schwestergesellschaften per Umlage in Rechnung gestellten Verwaltungskosten”).
2. Hat zwischen Schwestergesellschaften ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch tatsächlich stattgefunden (hier: Erbringung
von Dienstleistungen in Bezug auf die von der Leistungsempfängerin erstrebte Bauprojektverwirklichung und deren anschließende
Vermarktung als „sonstige Leistungen”), so erfüllen die Rechnungen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG) und berechtigen die Leistungsempfängerin somit zum Vorsteuerabzug, wenn sie eine
stichwortartige Konkretisierung der tatsächlich erbrachten Leistungen, über die abgerechnet wurde, sowie jeweils eine Bezugnahme
auf die einzelnen zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen (Verträge) hinsichtlich der Einzelheiten der erbrachten
Leistungen enthalten.
Fundstelle(n): VAAAC-96126
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