Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es nach dem EigZulG auf den Beginn der tatsächlich durchgeführten
Bauarbeiten an; dies ist von Bedeutung bei der Frage, ob die Eigenheimzulage nur für die Herstellung einer Wohnung im eigenen
Haus oder auch für eine Erweiterung einer bestehenden Wohnung gewährt wird (Gesetzesänderung nach dem )
Leitsatz
1. § 19 Abs. 5 EigZulG (in der seit dem Jahr 2000 geltenden Fassung; zuvor Abs. 4) sieht eine selbständige Definition des
Beginns der Herstellung eines Objektes vor. Danach gilt als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung
erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
2. Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es bei der Anwendung des EigZulG auf den Beginn der tatsächlich
durchgeführten Bauarbeiten an.
3. Mit den Bauarbeiten wird tatsächlich zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich
bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dieser Zeitpunkt liegt in dem In-Gang-Setzen der Bauarbeiten
auf dem Grundstück (z.B. Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Anfuhr von Baumaterial auf dem Bauplatz oder Aufstellen einer
Bauleitungsbaracke).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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