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FG Münster Urteil v. - 1 K 4029/06 E

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG § 38a Abs. 1 Satz 3EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4

Arbeitslohn bei Einkünften aus § 19 EStG:

Geldwerter Vorteil bei Einbuchung handelbarer Optionsscheine

Leitsatz

Handelbare Optionsscheine, die einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Stock-Option-Programms gewährt werden, sind im Zeitpunkt der Einbuchung in dessen Depot als Arbeitslohn zu erfassen.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 589 Nr. 10
EStB 2009 S. 142 Nr. 4
MAAAC-96116

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