Keine von den Grundsätzen abweichende Vorsteueraufteilung bei Vorarbeiten zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen
Leitsatz
Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige
Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge
nicht abziehbar, der den zum Ausschluss von Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.
Die nicht abziehbaren Teilbeträge können im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Als solche ist die Aufteilung
von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Ausgangsleistungen anzuerkennen.
Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung und des sonstigen Praxisbedarfs eines Zahnarztes ist der Vorsteuerabzug
ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistungen unmittelbar und direkt den umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1502 Nr. 18 IAAAC-96113
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.03.2006 - 16 K 584/03
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