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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 584/03 EFG 2008 S. 1502 Nr. 18

Gesetze: UStG § 15

Keine von den Grundsätzen abweichende Vorsteueraufteilung bei Vorarbeiten zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen

Leitsatz

  1. Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss von Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

  2. Die nicht abziehbaren Teilbeträge können im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden. Als solche ist die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen nach dem Verhältnis der Ausgangsleistungen anzuerkennen.

  3. Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung und des sonstigen Praxisbedarfs eines Zahnarztes ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistungen unmittelbar und direkt den umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen zuzurechnen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1502 Nr. 18
IAAAC-96113

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.03.2006 - 16 K 584/03

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