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Außenprüfung nach umfangreicher Prüfung durch den Innendienst zulässig
Ein als Mittelbetrieb eingestufter Betrieb muss mit Außenprüfungen nach dem allgemeinen Prüfungsrhythmus rechnen. Dabei können sich Abweichungen von einem statistischen Mittelwert nach oben oder unten ergeben. Zur Begründung der Anordnung einer solchen Prüfung genügt regelmäßig der Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften. Auch nach umfangreicher Prüfung der Besteuerungsgrundlagen durch den Innendienst ist weiterhin die Anordnung einer Außenprüfung zulässig, weil trotz allem für die Außenprüfung noch hinreichende Prüffelder verbleiben.