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FG München Urteil v. - 9 K 706/07 EFG 2009 S. 596 Nr. 8

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Berufsbildungsgesetz§ 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz a.F. § 14 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz § 15b Abs. 3 S. 1

Kindergeldanspruch bei Wiederholung der Gesellenprüfung

Leitsatz

1. Bereitet sich ein Kind, welches die Gesellenprüfung nicht bestanden hat, eigenverantwortlich in seinem früheren Ausbildungsbetrieb intensiv und ernstlich auf den nochmals abzuleistenden praktischen Teil der Wiederholungsprüfung vor, befindet es sich weiterhin in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

2. Der Annahme der Fortsetzung der Berufsausbildung steht weder entgegen, dass das Ausbildungsverhältnis nicht fortgesetzt wird noch, dass das Kind vor dem Beginn der Fertigung des Prüfungsstücks im Betrieb auf Stundenlohnbasis tätig ist, wenn es dabei seine handwerkliche Geschicklichkeit zur Fertigung des Prüfungsstücks verbessert (Anschluss an , DStRE 2006, 1452).

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 596 Nr. 8
NAAAC-95712

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