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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 490/04

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 S. 1, EStG § 16 Abs. 3 S. 1, EStG § 6 Abs. 3, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Keine Rückgängigmachung einer Betriebsveräußerung nach deren Vollzug

Leitsatz

1. Eine Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung kann als tatsächlicher Vorgang nicht rückwirkend beseitigt werden; das gilt auch dann, wenn der Vertrag lediglich pro forma geschlossen worden sein sollte, um den „schädlichen Auswirkungen der öffentlichkeitswirksamem Verurteilung des Klägers” (mehrjährige Freiheitsstrafe) zu begegnen.

2. Überträgt ein sich in Haft befindlicher Fuhrunternehmer in einem eindeutigen, keine Rückfalloptionen enthaltenden Vertrag sein Unternehmen im Ganzen gegen Zahlung eines bestimmten Betrages an seine Ehefrau, die das Unternehmen faktisch fortführt (Firmierung unter ihrem Namen, Erklärung eines Veräußerungsgewinns nach der späteren Liquidation des Unternehmens), steht der Annahme der Betriebsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht entgegen, dass sich der Unternehmer fünf Jahre später im Rahmen der erstmaligen Abgabe einer Steuererklärung während des Klageverfahrens auf eine Rückabwicklung des gesamten Vertrages bzw. dessen Nichtvollzug u.a. wegen der Rückübertragung des Betriebsgrundstücks beruft.

3. Die Rückübertragung des in das wirtschaftliche Eigentum der Ehefrau übergegangenen Grundstücks an den Fuhrunternehmer führt nicht zur Rückabwicklung der Unternehmensveräußerung, sondern kann als ersatzweise Begleichung der gegenüber der Ehefrau bestehenden Forderung aus dem Übergabevertrag anzusehen sein.

Fundstelle(n):
SAAAC-95706

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.07.2008 - 1 K 490/04

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