Vorsteuerabzug des letzten Glieds eines
Umsatzsteuerkarussells
Wissen-Müssen von den
betrügerischen Aktivitäten des Karussells
Leitsatz
1. Einem Unternehmer als letztem
Glied in einem Umsatzsteuerkarussell kann der Vorsteuerabzug aus Lieferungen
eines Scheinunternehmens „missing trader”) verweigert werden,
wenn er wusste oder wissen hätte müssen, dass die Lieferungen des
Scheinunternehmens in einen vom Verkäufer begangenen Mehrwertsteuer-Betrug
einbezogen waren, oder wenn der Unternehmer nicht alle Maßnahmen
getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können
und die sicherstellen, dass er nicht in einen Mehrwertsteuer-Betrug einbezogen
wird.
2. Die Beweislast für die
für den Vorsteuerabzug eines an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligten
Unternehmers erforderliche „Gutgläubigkeit” trägt der
Unternehmer; das gilt auch für den Negativbeweis, dass er nichts vom
Tatplan bzw. der Tatbeteiligung eines Vorlieferanten wissen konnte. Hinweise
auf fehlende Gutgläubigkeit können die rechtlichen, wirtschaftlichen
und personellen Verbindungen zwischen den Akteuren liefern. Je näher die
Verbindung zu den bei dem Karussell Handelnden ist, desto wahrscheinlicher ist
die Kenntnis von der Einbindung in eine Mehrwertsteuerhinterziehung.
3. Gegen die
„Gutgläubigkeit” des Unternehmers und gegen die
Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs spricht u.a., wenn
wenn der
Geschäftsführer des Scheinunternehmens ausgesagt hat, dass sein
„Unternehmen” anders als vom Kläger behauptet nicht
über einen eigenen Firmensitz, über ein Lager oder über Personal
verfügt hat,
der Kläger die
Geschäfte mit dem Scheinunternehmen in erheblichem Umfang bar (Streitjahr
1996: 12 Mio. DM) abgewickelt hat und diese Barzahlungen von den Tätern
des Karussells als sehr „vorteilhaft” erachtet worden sind,
der Kläger häufigen
Kontakt mit den Haupttätern des Umsatzsteuerkarussells hatte und zeitweise
zu ihnen gereist ist, als sie sich nach Südamerika abgesetzt hatten,
das auch gegen den Kläger
eingeleitete Strafverfahren nach § 153a der Strafprozessordnung mit
Zustimmung des Klägers gegen eine Geldauflage eingestellt worden ist und
eine Schuld des Klägers damit feststeht.
Fundstelle(n): OAAAC-95703
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