Zur Frage, ob ein bestimmter Aufwand gewinnwirksam gebucht werden konnte und ob ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt
Leitsatz
1. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar,
so kann das FA – und ihm folgend das FG – zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter
Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse
Wahrscheinlichkeit spricht.
2. Das Vorliegen einer vGA ist eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Tatsache. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
bei Auslandssachverhalten – hier Zahlungen ins Ausland ohne ersichtlichen Grund und ohne Nennung des Empfängers – beinhaltet
jedoch keine generelle Beweislastumkehr, sondern eine sphärenorientierte Beweisrisikoverteilung.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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