Erlöschen eines Vorsteuerrückforderungsanspruchs durch Zahlungsverjährung
Leitsatz
Hat ein Unternehmer sich durch Ausgabe einer Rechnung mit Steuerausweis zunächst für die Anwendung des nationalen Rechts
entschieden und beruft er sich anschließend im Wege der Rechnungsberichtigung erfolgreich auf eine nicht umgesetzte gemeinschaftsrechtliche
Steuerbefreiung, so wird die ursprüngliche Rechnung rückwirkend unrichtig.
Ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistenden auf Umsatzsteuernachforderung kann in diesem Fall nicht auf eine im Wege ergänzender
Vertragauslegung zu schließende Regelungslücke gestützt werden. Die Aufrechnung mit diesem nicht bestehenden Anspruch steht
daher der Rechnungsberichtigung nicht entgegen.
Im Veranlagungszeitraum 1982 abgezogene Vorsteuerbeträge, die auf einem nach § 14 Abs. 2 UStG 1980 zu Unrecht vorgenommenen
Umsatzsteuerausweis beruhen, können nicht im späteren Jahr der Rechnungsberichtigung (1985) vom Leistungsempfänger zurückgefordert
werden.
Die Weiteranwendung der bis zum (BStBl II 1998, 695) geltenden gegenteiligen Rechtsprechung
– Rückforderung im Jahr der Rechnungsberichtigung – aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt nicht in Betracht, wenn die Umsatzsteuerfestsetzung
des Abzugsjahrs im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung bereits verfahrensrechtlich unabänderbar war und sich die Rechtsprechungsänderung
daher nicht mehr zum Nachteil des Leistungsempfängers auswirken konnte.
Die Zahlungsverjährung eines Vorsteuerrückforderungsanspruchs beginnt erst mit der die Vorsteuerberichtigung beinhaltenden
Steuerfestsetzung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 684 Nr. 11 XAAAC-95697
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.09.2008 - 1 K 2604/05 U
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