BGH Beschluss v. - EnVR 77/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EnWG § 90

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, VI-3 Kart 472/06 (V) vom

Gründe

Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur außergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggründe dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben könnten.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 22.032.022,20 € festgesetzt. Dies ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu berücksichtigenden Netzkosten und den von der Bundesnetzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO).

Fundstelle(n):
BAAAC-95635

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein