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Keine Rückstellung für künftige Sanierungsgelder an die VBL
Mitgliedsunternehmen der Versorgungskasse des Bundes und der Länder (VBL) dürfen für Sanierungsgelder, die sie künftig voraussichtlich an die VBL zu entrichten haben, keine Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden. Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass alle wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das rechtliche Entstehen der Verbindlichkeiten nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängig ist. Bei wertender Betrachtung gehört sowohl die frühere Beschäftigung von Arbeitnehmern, die geschützte Anwartschaften erworben haben, als auch die künftige Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zusatzversorgungspflichtige Entgelte beziehen werden, zu den wirtschaftli...