Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietrecht | Unzulässigkeit von „starren” Schönheitsreparatur-Fristen in Gewerbemietverträgen
Die formularmäßige Übertragung von Schönheitsreparaturen ist auch im Gewerberaummietrecht unwirksam, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig von dem Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen (). Unwirksam (gemäß § 307 BGB) ist etwa die Klausel für ein Ladenlokal: „Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten mindestens alle drei Jahre in Küche, Bad, Dusche und Toiletten und alle fünf Jahre in allen übrigen Räumen die Schönheitsreparaturen (…) durch Fachhandwerker ausführen zu lassen.” Wie bei Wohnmietverträgen dürfe auch hier dem Mieter nicht der Einwand abgeschnitten werden, dass überhaupt kein Renovierungsbedarf gegeben sei.