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Insolvenzrecht | Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
Die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wirkt grundsätzlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Eine anfechtbare Rechtshandlung kann nicht allein aufgrund eines Gesinnungswandels aufseiten des Anfechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden. Allerdings entfällt eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung vorhandene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn Ersterer aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig. Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§ 130 Abs. 2 InsO) hat der Anfechtungsgegner zu beweisen ( NWB RAAAC-78141).