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Abgabenordnung | Verwirkung von Säumniszuschlägen auch bei einer nur geringfügigen Säumnis
Ein Säumniszuschlag gem. § 240 AO ist auch dann verwirkt, wenn der fällige Steuerbetrag nur einen Tag zu spät gezahlt worden ist. Aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift folgt, dass Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis anfallen und nicht taggenau berechnet werden (, nv NWB IAAAC-93962).