Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Traunstein, 2 O 3248/07 vom OLG München, 25 W 2594/07 vom
Gründe
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist jedenfalls wegen Verfristung unzulässig.
Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. , NJW 2002, 2180; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, st.Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Diese Frist beträgt einen Monat (§ 15 Abs. 2 AVAG). Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am zugestellt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.
Fundstelle(n):
EAAAC-95206
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein