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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 507/04

Gesetze: KStG 1999 § 27 Abs. 1, KStG 1999 § 27 Abs. 3 S. 2, KStG 1999 § 28 Abs. 2 S. 2, KStG 1999 § 30, KStG 1999 § 34 Abs. 10a, KStG 2001 § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 2

Veranlagungszeitraum (Anrechnungsverfahren ja oder nein) für kurz vor Jahresende 2000 beschlossene, aber erst 2001 abgeflossene Vorabausschüttung

Zeitpunkt des Abflusses einer den Gesellschaftern einer GmbH auf Verrechnungskonten gutgeschriebenen Vorabausschüttung

Leitsatz

1. Eine am beschlossene Vorabausschüttung einer GmbH für das laufende Wirtschaftsjahr 2000 konnte nur noch dann den Regelungen des Anrechnungsverfahrens unterliegen, wenn es insoweit noch im Jahr 2000 zu einem tatsächlichen „Abfluss” der Ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft gekommen ist, z.B. durch tatsächliche Auszahlung, Hingabe eines Schecks usw. An einem solchen Abfluss fehlt es bei Gutschrift auf einem von der GmbH für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto, wenn der genau bezifferte Ausschüttungsbetrag nachweislich nicht bis zum Ablauf des , sondern erst bei Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr 2001 festgestanden hat. Bilanzielle Maßnahmen allein können den Mechanismus des Anrechnungsverfahrens nicht auslösen (z. B. durch Passivierung der Gewinnausschüttungsverpflichtung bei der GmbH).

2. Bei einer Gutschrift einer Vorabausschüttung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters erfolgt der Abfluss bei der Kapitalgesellschaft erst im Zeitpunkt der Buchung (Anschluss an , BFH/NV 2001, 1455).

3. Haben die Verrechnungskonten der Gesellschafter den Charakter von Girokonten, sind die Gesellschafter mit der Gutschrift der Vorabausschüttung auf diesen Konten seitens der GmbH einverstanden und haben sie jederzeit freien Zugriff auf die Verrechnungskonten, so ist für die Bestimmung des Abflusszeitpunktes durch wirksames Entstehen einer Gutschrift auf dem Empfängerkonto, wenn mit elektronischer Datenverarbeitung gearbeitet wird, auf die BGH-Rechtsprechung zum Vollzug eines Überweisungsauftrags durch Gutschrift auf dem Konto des Empfängers zurückzugreifen (Zufluss auf dem Gutschriftskonto bei Eintritt der sog. „Abrufpräsenz”). Noch nicht zu einem Abfluss führen Maßnahmen wie eine Weisung an das Rechnungswesen, die entsprechende Buchung vorzunehmen, die Kontierung des entsprechenden Beleges, die Eingabe des Buchungssatzes durch den Buchhalter in das EDV-System oder die Verarbeitung des Buchungssatzes durch die EDV, da sich der Vorgang der Gutschrift zu dieser Zeit noch im Stadium der bloßen Erklärungsvorbereitung und nicht der Erklärungsabgabe befindet.

Fundstelle(n):
GAAAC-94978

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.08.2008 - 1 K 507/04

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