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Bestandskraft des Kindergeldbescheids
Haben die prognostizierten Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge innerhalb des Jahresgrenzbetrags gelegen und führen nachträgliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge allein nicht dazu, dass der Grenzbetrag unterschritten wird, kommt die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 70 Abs. 4 EStG nicht in Betracht.