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Schenkungsteuer | Schenkung unter Auflage mittels eines Vertrags zugunsten Dritter
Bei Schenkungen unter Auflage, die – sei es durch ausdrückliche Regelung oder aufgrund der gesetzlichen Vermutung des § 330 Satz 2 BGB – mittels echten Vertrags zugunsten Dritter bewirkt werden, ist Gegenstand der freigebigen Zuwendungen an den Auflagebegünstigten bereits die diesem eingeräumte Forderung gegen den Auflagenbeschwerten als Verpflichteten und nicht etwa erst der Vermögensgegenstand, dessen Übertragung gefordert werden kann. Kann der Dritte von dem Auflagebeschwerten die Übertragung mehrerer Vermögensgegenstände verlangen, liegen dabei so viele freigebige Zuwendungen vor, wie Vermögensgegenstände zu übertragen sind. Soweit die Ansprüche auf die Übereignung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen gerichtet sind, besteht infolgedessen der Zuwendungsgegenstand jeweils aus einem Sachleistungsan...