BFH Beschluss v. - I K 16/08

Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kein Nichtigkeitsgrund für einen Nichtigkeitsantrag gegen einen Gerichtsbeschluss

Gesetze: FGO § 134, ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4

Instanzenzug: , 1 K 1199/07, 1 K 1200/07, 1 K 1201/07

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Anträge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf Fortsetzung zweier Verfahren betreffend die Abänderung von Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bestimmter Steuerbescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zurückgewiesen. Hiergegen hatte die Klägerin, die der Ansicht war, keine Fortsetzungsanträge gestellt zu haben, Nichtzulassungsbeschwerden erhoben, die der Senat mit Beschluss vom I B 42, 43/07 (juris) als nicht statthaft und damit unzulässig verworfen hat.

Außerdem hat die Klägerin gegen die FG-Beschlüsse vom Anhörungsrügen erhoben, die vom FG mit Beschlüssen vom 1 V 1068/07 und 1 V 1069/07 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Sodann hat die Klägerin gegen die FG-Beschlüsse vom „Nichtigkeitsklage(n) gemäß § 134 i.V.m. § 579 ff. ZPO i.V.m. § 155 FGO” erhoben, die vom FG unter Hinweis auf den (BFH/NV 1998, 990) in Nichtigkeitsanträge umgedeutet und mit Beschlüssen vom 1 V 1097/07 und 1 V 1098/07 als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Die hiergegen erhobenen Beschwerden hat der Senat mit Beschlüssen vom I B 59/07 (juris) und I B 60/07 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen gerichtete Anhörungsrügen (I S 17/07 und I S 18/07) blieben ohne Erfolg.

Sodann hat die Klägerin sowohl gegen die FG-Beschlüsse vom betreffend die Zurückweisung der Anhörungsrügen als auch gegen die FG-Beschlüsse vom betreffend die Zurückweisung der Nichtigkeitsanträge beim FG wiederum „Nichtigkeitsklage(n) gemäß § 134 i.V.m. § 579 ff. ZPO i.V.m. § 155 FGO” erhoben.

Das FG hat die Klagen mit Urteilen vom 1 K 1198/07, 1 K 1199/07, 1 K 1200/07 und 1 K 1201/07 als unzulässig abgewiesen. Die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat mit Beschluss vom I B 109, 111-113/07 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen den Senatsbeschluss vom und die wendet sich die Klägerin jetzt mit ihrer „Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO i.V.m.. § 155 FGO, § 579 ff. ZPO”. Sie macht u.a. geltend, es liege der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der Senat einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht „umgesetzt” hätten und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise als Beschwerdegegnerin bzw. Rügegegnerin zu beteiligende Finanzamt in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei.

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass sowohl der Senatsbeschluss vom I B 109, 111-113/07 als auch die , 1 K 1199/07, 1 K 1200/07 und 1 K 1201/07 nichtig sind.

Das FA hat keinen Antrag gestellt.

II. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig.

1. Soweit (erneut) die für nichtig erklärt werden sollen, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass die Nichtigkeitsklage gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre.

2. Im Hinblick auf den angefochtenen Senatsbeschluss ist die „Nichtigkeitsklage” —da sie sich nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 ZPO bezieht— als Antrag zu verstehen, den Senatsbeschluss entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag , BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).

Der Antrag ist indes unzulässig. Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Klägerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten —das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA— gerügt werden kann (, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).

Im Hinblick auf die von der Klägerin darüber hinaus noch geltend gemachten Rechtsfehler und Verfahrensverstöße ist ein Bezug zu einem der Nichtigkeitsgründe des § 579 ZPO nicht erkennbar. Die Klägerin macht im Wesentlichen jene Einwendungen geltend, die sie bereits in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden vorgebracht hatte, und wendet sich gegen die Verfahrensweise des Senats und die Begründung des Senatsbeschlusses. Welche Nichtigkeitstatbestände insoweit gegeben sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
DAAAC-94765