Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: EnWG § 90
Instanzenzug: OLG Düsseldorf, VI-3 Kart 459/06 (V) vom
Gründe
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur außergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggründe dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass geben könnten.
Fundstelle(n):
EAAAC-94717
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein