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FG Münster Urteil v. - 8 K 4809/06 GrE

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, GrEStG § 1 Abs. 3

Grunderwerbsteuer:

Rechtsvorgänge zwischen verbundenen Gesellschaften; Rückabwicklung nach § 16 GrEStG

Leitsatz

1) Eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch dann gegeben, wenn der alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragende Rechtsträger zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist.

2) § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auf den Erwerb und Rückerwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften sinngemäß anzuwenden.

3) Kommt bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Steuerschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GrEStG nicht ordnungsgemäß nach, scheidet gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG eine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung auch dann aus, wenn die Anzeige bis zum Ergehen des GrESt-Bescheides und vor dem Abschluß des Aufhebungsvertrages nachgeholt wird (entgegen , BFH/NV 2006, 1341).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-94565

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 17.09.2008 - 8 K 4809/06 GrE

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