1) Aufwendungen des Erwerbers von Bundesschatzbriefen Typ B in 1997, die für bereits angefallene Zinsen geleistet werden (sog.
Stückzinsen), sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 EStG. Diese negativen Einnahmen sind im Jahr des Erwerbs entstanden und nur dort zu berücksichtigen, § 11 EStG. Eine Verrechnung
mit in späteren Jahren angefallenen Zinserträgen aus derselben Anlage kommt nicht in Betracht.
2) Soweit Kapitalerträge ausgezahlt werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Zeiträume vor Anschaffung der Schuldverschreibung
entfallen, liegen keine Zinsen, sondern sonstige Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.
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