§ 4 Risikoübernahme [1]
(1) 1Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, in jeder geeigneten Form vor dem erworbene Risikopositionen nebst zugehöriger Sicherheiten erwerben. 2In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Risikoübernahme auch in anderer als der beantragten Form erfolgen.
(2) 1Die näheren Bedingungen der Risikoübernahme legt der Fonds im Einzelfall fest. 2Hierbei gelten folgende Maßgaben:
Die Risikoübernahme erfolgt zu dem vom Verkäufer im letzten Zwischenbericht oder Jahresabschluss bilanzierten oder einem geringeren Wert der Risikoposition gegen Übertragung von Schuldtiteln der Bundesrepublik Deutschland. 2Der Fonds soll sicherstellen, dass er insgesamt eine dem übernommen Risiko angemessene Verzinsung erzielt, die mindestens die Refinanzierungskosten des Fonds deckt.
Der Fonds kann ein Vor- und Rückkaufsrecht zugunsten und eine Rückkaufverpflichtung zu Lasten des begünstigten Unternehmens oder andere geeignete Formen der Beteiligung des begünstigten Unternehmens an den von dem Fonds übernommenen Risiken vereinbaren. 2Das begünstigte Unternehmen kann verpflichtet werden, eine Ausgleichzahlung zu leisten, falls der Fonds bei Fälligkeit oder Verwertung der Risikoposition einen Ausfall erleidet. 3Rückkaufverpflichtung und Risikobeteiligung sollen so ausgestaltet werden, dass das begünstigte Unternehmen die betreffende Risikoposition nicht weiterhin bilanzieren muss.
Die Inanspruchnahme einer Risikoübernahme setzt grundsätzlich eine angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens voraus.
In den Bedingungen für die Risikoübernahme ist vorzusehen, dass der Fonds die erworbene Risikoposition jederzeit veräußern kann, es sei denn, das begünstigte Unternehmen übt ein ihm eingeräumtes Vorkaufsrecht aus oder ist sonst bereit und in der Lage, die Risikoposition ohne Verlust und unter Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung für den Fonds im Sinne Nummer 1 Satz 2 zurückzuerwerben. 2Eine Veräußerung am Markt soll marktschonend erfolgen.
Risikopositionen einer Zweckgesellschaft sollen nur übernommen werden, wenn sie ganz oder überwiegend Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors übernommen hat und die betreffenden Unternehmen des Finanzsektors insoweit noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditätsrisiko tragen. 2Außerdem müssen die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft transparent und objektiv nachvollziehbar sein. 3Bei der Übernahme von Risikopositionen einer Zweckgesellschaft soll der Fonds sicherstellen, dass die jeweiligen mittelbar begünstigten Unternehmen des Finanzsektors in angemessener Weise am Risiko beteiligt werden.
Die Obergrenze für die Risikoübernahme bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen liegt vorbehaltlich einer Entscheidung des Lenkungsausschusses im Einzelfall bei 5 Milliarden Euro.
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PAAAC-94226
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2091) mit Wirkung v. .