§ 2 Garantieübernahme [1]
(1) 1Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für ab Inkrafttreten des Stabilisierungsfondsgesetzes begebene Schuldtitel oder begründete sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten Unternehmens zu beheben und dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. 2In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.
(2) 1Bei der Auswahl der Stabilisierungsmaßnahmen ist vorrangig zu prüfen, ob Garantieübernahmen ausreichend sind. 2Die näheren Bedingungen der Garantiegewährung legt der Fonds im Einzelfall fest. 3Hierbei gelten folgende Maßgaben:
Der Fonds erhält eine marktgerechte Vergütung für die Garantie. 2Grundsätzlich besteht die Vergütung aus einem individuellen Prozentsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko abbildet, nebst einer Marge. 3Bei der Bemessung der Vergütung sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen.
Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt. 2Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. 3Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Fonds abzusichern. 4Die Kosten dieser Absicherung werden dem begünstigten Unternehmen auferlegt.
Die Übernahme einer Garantie setzt grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Eigenmittelausstattung des begünstigten Unternehmens voraus.
Der Fonds legt in den Garantiebedingungen fest, dass Ansprüche aus der Garantie erlöschen, wenn der Garantiebegünstigte seine Rechte nicht unverzüglich nach Eintritt des Garantiefalles geltend macht, spätestens aber nach Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.
Garantien für Verbindlichkeiten einer Zweckgesellschaft sollen grundsätzlich nur übernommen werden, wenn sie ganz oder überwiegend Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors übernommen hat und die betreffenden Unternehmen des Finanzsektors insoweit noch ein erhebliches Ausfall- oder Liquiditätsrisiko tragen. 2Außerdem müssen die Verbindlichkeiten und Risiken der Zweckgesellschaft transparent und objektiv nachvollziehbar sein. 3Bei der Übernahme von Garantien für die Verbindlichkeiten von Zweckgesellschaften soll der Fonds sicherstellen, dass er im Falle der Inanspruchnahme in geeigneter Weise gegen die jeweiligen mittelbar begünstigen Unternehmen des Finanzsektors Rückgriff nehmen kann.
Die Obergrenze für die Garantieübernahme bezogen auf ein einzelnes Unternehmen des Finanzsektors und seine verbundenen Unternehmen orientiert sich an dessen Eigenmittelausstattung.
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PAAAC-94226
1Anm. d. Red.: § 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1633) mit Wirkung v. .