BGH Beschluss v. - IX ZB 98/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 1 Satz 2; InsO § 290; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 295; InsO § 295 Abs. 1; ZPO § 289 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Instanzenzug: AG Bielefeld, 43 IN 1974/03 vom LG Bielefeld, 23 T 665/06 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch die Literatur folgt, kommt die Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin nach § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO nur in Betracht, wenn ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO vorliegt; die Verletzung einer der in § 295 Abs. 1 InsO aufgeführten Obliegenheitspflichten rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin nicht (, ZInsO 2004, 851, 852; v. - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596, 597 Rn. 4; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 48). Zwar hat das Beschwerdegericht die Pflichten aus § 290 InsO und § 295 InsO nicht klar unterschieden. Ein zulassungserheblicher Rechtsmangel liegt darin aber nicht, zumal es sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat.

Soweit geltend gemacht wird, der Arbeitgeber des Schuldners habe mit einer anderen Gesellschaft rechtsgeschäftlich vereinbart, dass der Schuldner diese Gesellschaft im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit unentgeltlich unterstütze, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, dass es sich insoweit um eine Frage von allgemeiner Bedeutung handelt.

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag der weiteren Beteiligten zur Kenntnis genommen.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
QAAAC-93822

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein