Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: HGB § 435; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
Instanzenzug: LG Düsseldorf, 31 O 56/04 vom OLG Düsseldorf, I-18 U 146/05 vom
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der B. GmbH (im Weiteren: Versenderin) in Ladbergen. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die F. GmbH & Co. KG in Bielefeld beauftragte die Versenderin am mit der Beförderung eines Pakets von ihrem Firmensitz nach Thiva in Griechenland. Das Packstück wurde noch am selben Tag im Auftrag der Versenderin von dem Kurierdienst P. GmbH bei F. abgeholt und der Beklagten, welche die Versenderin im sogenannten EDI-Verfahren mit dem Weitertransport nach Thiva beauftragt hatte, in deren Depot in Wallenhorst übergeben. Das der Beklagten übergebene Paket kam bei der Empfängerin nicht an.
Dem Transportauftrag lagen nach dem Vortrag der Beklagten deren Beförderungsbedingungen mit Stand von Januar 2004 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:
...
2. Serviceumfang
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... Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
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9. Haftung
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9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. ...
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
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9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). ... Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
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Die Klägerin hat behauptet, das verlorengegangene Paket habe Maschinenteile im Wert von 22.500 € enthalten. In dieser Höhe habe sie die Versenderin entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für den Warenverlust in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendung leisten könne.
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige. Das gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.500 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust des Pakets nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
Ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des Pakets, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, komme nicht in Betracht. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie bei dem angewandten EDI-Verfahren ein Paket der Behandlung als Wertpaket hätte zuführen können. Die Notwendigkeit einer Übergabe des Pakets an den Abholfahrer "als Wertpaket" habe sich der Versenderin nicht erschließen müssen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt ein Mitverschulden der Versenderin am Verlust des streitgegenständlichen Pakets in Betracht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR zu berücksichtigen ist (vgl. , TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).
2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34).
a) Dem Berufungsgericht kann nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versenderin (§ 425 Abs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass von der Beklagten im Falle einer Wertdeklaration Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Beförderungssicherheit erhöht hätten. Nach dem Vortrag der Beklagten waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen (Stand Januar 2004) Gegenstand des streitgegenständlichen Beförderungsvertrags. Etwas anderes hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll (vgl. , TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 32 f. = VersR 2008, 508).
Hiervon ist auch in einem dem CMR-Haftungsregime unterliegenden Schadensfall auszugehen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der Beklagten heißt, dass sich ihre Haftung nur dann ausschließlich nach ihren Beförderungsbedingungen beurteilt, wenn keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze gelten. Denn es kann angenommen werden, dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein höhere Sicherheitsstandards einhalten wird (vgl. , TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006, 953).
b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertdeklarierte, nicht deshalb unerheblich, weil das verlorengegangene Paket im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden ist.
Die von der Beklagten vorgetragenen zusätzlichen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen können allerdings nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. Die Revision weist aber mit Recht darauf hin, dass eine gesonderte Behandlung im Falle einer separaten Übergabe an den Frachtführer möglich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
Im Streitfall wurde der Beklagten das verlorengegangene Paket nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einzeln in deren Depot in Wallenhorst übergeben. Nach dem Vortrag der Beklagten wäre das Paket, wenn die Versenderin dessen Wert mitgeteilt hätte, gesondert und sorgfältiger behandelt worden, da der Inhalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Wert von weit über 2.500 €, nämlich 22.500 €, hatte.
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. dieser Vorschrift ist im Streitfall gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 € erheblich überschritten hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; NJW-RR 2007, 28 Tz. 34).
III. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstelle(n):
YAAAC-93802
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein