Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 145a Abs. 3; StPO § 346 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts ist unbegründet.
Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begründung der Revision sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil neben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidigung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge (). Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin M. in der Hauptverhandlung aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entsprechend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin M. traf das Landgericht schon deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin M. ebenfalls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erklärt worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-93749
1Nachschlagewerk: nein