Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz
Leitsatz
Mit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 93) in § 2 Nr. 3 StromStG
hat der Gesetzgeber zur Abgrenzung und näheren Bestimmung des Kreises der zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom berechtigten
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine abschließende Typisierung vorgenommen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht zu beanstanden ist.
Erdgastransporte in Ferngasleitungen mittels Pumpstationen sind weder der Energieversorgung des Abschnitts E noch der Gasversorgung
der Gruppe 40.2 oder der Gasverteilung der Unterklasse 40.20.3 der WZ 93, sondern der Gruppe 60.3 (Transport in Rohrfernleitungen)
des Abschnitts I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) zuzuordnen.
Soweit aus der Neuregelung des MinöStG durch das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom geschlossen
werden kann, dass der Gesetzgeber den mit einem hohen Energieeinsatz verbundenen leitungsgebundenen Gastransport wie bisher
weiter fördern wollte und dabei annahm, der förderungswürdige Energieeinsatz finde in Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
statt, rechtfertigt dies keine andere Abgrenzung des Kreises der begünstigten Unternehmen.
Ein Ferngastransportunternehmen ist kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, so dass eine dennoch erteilte Erlaubnis
zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO ohne verbleibenden Ermessensspielraum zu widerrufen
ist.
Fundstelle(n): OAAAC-93665
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