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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 9207/04 B EFG 2008 S. 1972 Nr. 24

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Gewerblicher Grundstückshandel bei zehn Eigentumswohnungen im Weg der Zwangsversteigerung veräußernder GbR

Indizien für oder gegen einen gewerblichen Grundstückshandel: Investitionszulage, Finanzierungsplan, unbefristete Vermietung, Äußerungen zur Vermietungsabsicht, Veräußerungsaktivitäten

Leitsatz

1. Veräußert eine – bei Gründung als Gesellschaftszweck den An- und Verkauf von Grundstücken ausweisende – GbR zehn Eigentumswohnungen innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung, ist die GbR vermögensverwaltend tätig und übt keinen gewerblichen Grundstückshandel aus, wenn bis auf den gesellschaftsrechtlichen Zweck keine Indizien für eine bereits bei Grundstückserwerb bestehende bedingte Veräußerungsabsicht vorliegen.

2. Gegen bzw. weder für noch gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht sprechen die Vereinbarung bzw. Fortführung unbefristeter Mietverträge, das Fehlen jeglicher Veräußerungsinitiativen, die Sicherung erhaltener Investitionszulage, die bei Grundstückserwerb getätigte Äußerung einer Anschaffung zur Vermietung, die Finanzierung durch ein langfristiges Darlehen (hier: 10 Jahre) ohne Vereinbarung von Sondertilgungen sowie das auf den Erhalt von Investitionszulagen und Mieten bzw. Mietgarantiezahlungen angelegte Finanzierungskonzept.

3. Für die Entscheidung, ob eine GbR vermögensverwaltend tätig ist oder einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, ist zwischen der Ebene der Personengesellschaft und der Ebene der an ihr beteiligten Gesellschafter zu unterscheiden. Grundstücksgeschäfte der Gesellschafter persönlich oder in anderer gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit sind der zu beurteilenden Personengesellschaft nicht zuzurechnen.

4. Die Veräußerung von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung ist weder als Anhaltspunkt für eine von Beginn an bestehende Veräußerungsabsicht des Grundstückserwerbes (Schuldners) zu werten noch kann eine vermögensverwaltende Tätigkeit durch die im Wege der Zwangsversteigerung durchgeführte Verwertung der Immobilien zu einem gewerblichen Grundstückshandel werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Motivation für eine Veräußerung außer Acht zu lassen ist.

Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 815 Nr. 23
EFG 2008 S. 1972 Nr. 24
JAAAC-93658

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