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FG Köln Urteil v. - 15 K 2935/05 EFG 2008 S. 1670 Nr. 20

Gesetze: UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2, UStG § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1, AO § 162, UStG § 15

Einkünfteermittlung:

Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw; unentgeltliche Wertabgabe

Leitsatz

1) Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Stpfl. das Recht, nur den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen oder den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Dementsprechend kann er auch den Vorsteuerabzug aus den laufenden Betriebskosten des gemischt genutzten Pkw geltend machen.

2) Erst nach Ermittlung der Betriebsausgaben, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind diese auf die unternehmerischen Fahrten und die Privatfahrten im Wege der Schätzung aufzuteilen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2008 S. 1226
DStRE 2008 S. 1515 Nr. 24
EFG 2008 S. 1670 Nr. 20
KÖSDI 2008 S. 16286 Nr. 12
UStB 2008 S. 333 Nr. 12
VAAAC-93654

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FG Köln, Urteil v. 02.06.2008 - 15 K 2935/05

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