RL 79/1072/EWG Anhang B: Nachweis der Eintragung als
Steuerpflichtiger – Muster
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Sechste
Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission
,
nach Stellungnahme des
Europäischen Parlaments
,
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses
,
in Erwägung nachstehender
Gründe:
Nach
Artikel 17 Absatz 4
der Richtlinie 77/388/EWG erlässt der Rat
gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen über die in Absatz 3 des
bezeichneten Artikels vorgesehene Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im
Inland ansässige Steuerpflichtige.
Es gilt zu vermeiden, dass ein
in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Steuer, die ihm in
einem anderen Mitgliedstaat für die Lieferung von Gegenständen oder die
Inanspruchnahme von Dienstleistungen in Rechnung gestellt oder für die Einfuhr
in diesem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, endgültig tragen muss
und damit einer Doppelbesteuerung unterliegt.
Die Unterschiede zwischen den
gegenwärtig in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen, die mitunter
Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbsverzerrungen verursachen, sind zu
beseitigen.
Eine einschlägige
gemeinschaftliche Regelung bildet einen Fortschritt auf dem Wege zur
tatsächlichen Liberalisierung des Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs
und ergänzt damit den wirtschaftlichen Integrationsprozess.
Eine solche Regelung darf nicht
dazu führen, dass die Steuerpflichtigen, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat
sie ansässig sind, unterschiedlich behandelt werden.
Bestimmte Formen der
Steuerhinterziehung und Steuerumgehung müssen vermieden werden.
Nach
Artikel 17 Absatz 4
der Richtlinie 77/388/EWG haben die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, bei nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen
die Erstattung auszuschließen oder von zusätzlichen Bedingungen abhängig zu
machen. Es gilt jedoch zu vermeiden, dass diese Steuerpflichtigen unter
günstigeren Bedingungen, als sie für die in der Gemeinschaft ansässigen
Steuerpflichtigen gelten, in den Genuss von Steuererstattungen kommen.
Es ist angezeigt, sich in einer
ersten Phase auf die Einführung der in dieser Richtlinie enthaltenen
gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen zu beschränken. Diese
Durchführungsbestimmungen sehen insbesondere vor, dass die Bescheide über die
Erstattungsanträge binnen sechs Monaten nach Einreichung dieser Anträge
zuzustellen und die Erstattungen innerhalb derselben Frist vorzunehmen sind.
Jedoch ist es angezeigt, während eines Jahres, gerechnet vom letzten für den
Beginn der Anwendung dieser Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt, die
Italienische Republik zu ermächtigen, die Bescheide auf Anträge von nicht in
ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen und die diesbezüglichen Erstattungen
durch ihre zuständigen Behörden binnen neun Monaten vornehmen zu lassen, um es
diesem Mitgliedstaat zu ermöglichen, sein derzeitiges System im Hinblick auf
die Anwendung einer Gemeinschaftsregelung umzugestalten.
Weitere Bestimmungen sollten
vom Rat zur Ergänzung dieser Gemeinschaftsregelung erlassen werden. Bis zum
Inkrafttreten dieser letztgenannten Bestimmungen erstatten die Mitgliedstaaten
die Steuer auf die Vorumsätze, die nicht unter diese Richtlinie fallen, nach
den Einzelheiten, die sie gemäß
Artikel 17 Absatz 4
der Richtlinie 77/388/EWG festlegen –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
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