Vereinsrecht
7. Aufl.
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D. Gesetzestexte (Auszüge)
(Die jeweils aktuelle Fassung der Gesetze kann im Internet abgefragt werden unter http://dejure.org.de oder unter http://www.gesetze-im-internet.de)
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1. | 535 | |
2. | Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) | 536 |
3. | 537 | |
4. | 538 | |
5. | 539 | |
6. | 540 | |
7. | 541 |
1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
535 Vom (BGBl I S. 42)
Buch 1: Allgemeiner Teil
Abschnitt 1: Personen
Titel 2: Juristische Personen
Untertitel 1: Vereine
Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
§ 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22 Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§ 23 Ausländischer Verein
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss des Bundesrats verliehen werden.
§ 24 Sitz
A...