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WStBG § 16

§ 16 Wettbewerbsrecht [1]

Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung auf den Fonds.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAC-93377

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .

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