BMF - IV B 9 - S 7344/08/10002 BStBl I 2008 S. 912 Nr. 17

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2009

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2009 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2009

  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2009

  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2009

(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(3) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.

(4) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.

  2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „09“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(5) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2 ). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Datei öffnen

BMF v. - IV B 9 - S 7344/08/10002

Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 912
UR 2008 S. 871 Nr. 22
UVR 2009 S. 7 Nr. 1
QAAAC-93326