Entscheidungen des BFH nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar; kein Anspruch auf Akteneinsicht bei Erhebung eines unzulässigen Rechtsbehelfs
Gesetze: FGO § 133a
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom III B 55/07 wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen einen Beschluss des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurück, mit dem das FG den Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgelehnt hatte. Mit ihrem als „sofortige Beschwerde” bezeichneten Rechtsbehelf wendet sich die Antragstellerin gegen diesen BFH-Beschluss.
II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
1. Entscheidungen des BFH sind nicht mit der „sofortigen Beschwerde” anfechtbar. Die Eingabe kann auch nicht in eine Anhörungsrüge umgedeutet werden, da die Antragstellerin bereits eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom III B 55/07 erhoben hat, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (Az. III S 24/08) ist.
2. Die beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren. Da der Rechtsbehelf unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht. Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Antragstellerin zu dienen (vgl. , BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).
Fundstelle(n):
HAAAC-93274