BGH Beschluss v. - 2 StR 366/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 44; StPO § 45; StPO § 341 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom hat der Verteidiger Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Angeklagte bei einem Gespräch in der Haftanstalt am erklärt habe, dass kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden solle. Mit Schreiben vom , postalisch abgestempelt am und wegen des Feiertags am eingegangen bei ihm, dem Verteidiger, am , habe der Angeklagte ihn dann doch mit der Revisionseinlegung beauftragt.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Es fehlt ein ausreichender Vortrag der Tatsachen, die ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO ausschließen könnten. Der Angeklagte hat nicht mitgeteilt, wann er das Schreiben vom einem Bediensteten der Haftanstalt übergeben oder zur Weiterleitung in den Stationsbriefkasten eingeworfen hat und welche Vorstellungen er bezüglich der Weiterleitung des Briefes hatte. Bei einer Aufgabe des nicht als Fristsache gekennzeichneten Briefes erst im Laufe des Tages durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass dieser seinen Verteidiger noch am folgenden Tag - dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist - erreichen würde. Denn im Laufe des Tages abgegebene Briefe werden von der Justizvollzugsanstalt W. in der Regel erst am folgenden Tag weitergeleitet. Umstände, aus denen sich hier dennoch ein fehlendes Verschulden ergeben könnte, sind nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Insbesondere ist auch nichts dazu vorgetragen, warum der Angeklagte angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs sich nicht telefonisch an seinen Verteidiger gewandt oder selbst beim Gericht Revision eingelegt hat.

2. Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-93097

1Nachschlagewerk: nein