Spekulationsgeschäft bei der Veräußerung von Grundstücken im Rahmen einer vertraglich geregelten Baulandumlegung
Leitsatz
Erfolgt innerhalb der Spekulationsfrist ein Grundstücksverkauf, ist ein Spekulationsgewinn grundsätzlich ohne Ansehung des
Motivs für die Veräußerung zu bejahen. Es kommt weder auf eine Spekulationsabsicht an noch ist erheblich, ob die Veräußerung
durch Krankheit, drohende Enteignung oder sonstigen Zwang bedingt war.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Veräußerungserlös in einem Ersatzgrundstück angelegt wird, das wirtschaftlich dieselbe
Aufgabe erfüllt wie das ausgeschiedene Grundstück; dabei müssen die Veräußerung und die Ersatzanschaffung in sachlichem Zusammenhang
bewirkt werden und beide Gegenstände im wesentlichen wertgleich sein.
Sind im Rahmen eines vertraglichen Baulandumlegungsverfahrens zur Vermeidung einer zwangsweise durchzuführenden Baulandumlegung
Grundstücke an die Stadt übertragen worden, liegt keine die Versteuerung des Spekulationsgewinns drohende ummittelbare Enteignung
vor.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 109 Nr. 2 DAAAC-93018
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.05.2008 - 5 K 477/06
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