Auslegung eines „eilbedürftigen Antrags” als Antrag auf einstweilige Anordnung
kein Anspruch eines völlig mittellosen Kfz-Halters auf Erlass der Kfz-Steuer
Leitsatz
1. Ein beim Finanzgericht gestellter „eilbedürftiger Antrag auf Erlass der Kfz-Steuer” ist als Antrag auf einstweilige Anordnung
nach § 114 FGO auszulegen.
2. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt u.a. voraus, dass der Erlass der Steuer dem Steuerpflichtigen und
nicht einem Dritten (Gläubiger des Steuerpflichtigen) zugute kommt. Ist der Antragsteller mangels Erhalts von Sozialleistungen
völlig mittellos und nicht mehr zur Betankung seines Fahrzeugs in der Lage, so käme gleichwohl ein Erlass der Kraftfahrzeugsteuer
nicht ihm, sondern seinen übrigen Gläubigern zu Gute. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung
(§ 102 FGO) der Ermessensentscheidung des Finanzamts ist daher die Ablehnung des Erlassantrags durch das Finanzamt u.a. mit
der Begründung, dass von der Allgemeinheit ein Zuschuss zum Betreiben eines Fahrzeugs durch einen Steuererlass nicht verlangt
werden kann, nicht zu beanstanden.
Tatbestand
Fundstelle(n): WAAAC-93003
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