VO EG Nr. 864/2007 Artikel 21
Kapitel V: Gemeinsame Vorschriften
Artikel 21 Form
Eine einseitige Rechtshandlung, die ein außervertragliches Schuldverhältnis betrifft, ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.
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RAAAC-92867