VO EG Nr. 864/2007 Artikel 16
Kapitel V: Gemeinsame Vorschriften
Artikel 16 Eingriffsnormen
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
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RAAAC-92867