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Werbung mit den Begriffen „Buchführung” und/oder „Buchführungsbüro” ist zulässig
Gestaltung von Werbung und der Umgang mit Abmahnungen
Die Werbebefugnisse selbständiger Bilanzbuchhalter beschäftigen immer wieder die Gerichte. Mit Urteil vom musste sich nun der BGH mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen Begriffe wie „Buchführung” oder „Buchführungsbüro” in der Werbung verwendet werden dürfen und welche Einschränkungen in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zulässig sind (BGH-Az.: I ZR 142/05, NWB AAAAC-84417) . Das Urteil erging noch auf Grundlage der Rechtslage vor der 8. Änderung des Steuerberatungsgesetzes, in deren Zuge auch die Werbebefugnisse selbständiger Bilanzbuchhalter neu gefasst worden sind (§ 8 Abs. 4 StBerG). Der Autor gibt neben einer Zusammenfassung der BGH-Entscheidung Hinweise und Verhaltenstipps, wie selbständige (Bilanz-)Buchhalter künftig Werbemaßnahmen gestalten können und was bei einer Abmahnung zu tun ist.
I. Sachverhalt
Eine selbständige Bilanzbuchhalterin hatte ihr Gewerbe als „Buchführungsbüro” angemeldet und war unter diesem Begriff im Gewerberegister eingetragen. In dem örtlichen Branchentelefonbuch war sie in der Rubrik „Buchführung” eingetragen. Deswegen war die Bilanzbuchhalterin von der zuständigen Steuerberaterkammer gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch g...