Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221.1.1-4/7 St 32/St 33

Steuerliche Anerkennung von Basis-/Rüruprenten der Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit Garantieoption (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG)

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) mit DOK: 2008/0460720 Folgendes mitgeteilt:

Sofern die Vertragsergänzungen:

„Clerical Medical garantiert, dass die Rente bei der Garantieoption 75 % niemals unter den Betrag der Erstrente sinken wird, die sich bei der Wahl der Garantieoption 100 %, ergeben hätte.”

vollständig vorgenommen wurden, handelt es sich bei Auszahlungen in Form der Garantieoption 75 % um lebenslange Leibrenten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG.

Die zugunsten der entsprechenden Versicherungen geleisteten Beiträge können – sofern die übrigen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung vorliegen – mithin im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für Altverträge (Vertragsabschluss vor dem ) als auch für Neuverträge (Vertragsabschluss nach dem ). Wurde bisher die Berücksichtigung von Beiträgen zu diesen Basisrentenprodukten (Alt-/Neuverträge im o. g. Sinne) versagt, nur weil die Auszahlung in Form der Garantieoption 75 % nicht als Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anerkannt worden ist, dann können die Beiträge nach Vorlage der Vertragsergänzung – auch wenn sie in der Vergangenheit geleistet wurden – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Bei Auszahlungen in Form der Garantieoption 100 % handelt es sich um eine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auch wenn keine Vertragsergänzung vorgenommen wird.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2221.1.1-4/7 St 32/St 33

Fundstelle(n):
AAAAC-92676