Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage
Weitergabe von Geschäftsdaten eines Bauträgers durch das Finanzamt im Rahmen einer Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO an die
Erwerber
Auswertung von Betriebsprüfungsberichten
Leitsatz
1. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist zulässig, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes,
künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und dass ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung
unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wieder gut zu machen ist.
2. Im Sinne von LS 1 als vorbeugende Unterlassungsklage zulässig sind die Anträge des Bauträgers eines Sanierungsobjekts,
der Finanzbehörde zu untersagen, ermittelte Geschäftsdaten wie den Rohgewinn im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach
§ 180 Abs. 2 AO oder in einem Einspruchsverfahren an die Erwerber der sanierten Wohnungen weiterzuleiten oder zu offenbaren
oder solche Daten in einen Prüfungsbericht aufzunehmen.
3. Die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen des Bauträgers ist zulässig, soweit diese zur Begründung der von den Erwerbern
der Wohnungen gegen den Feststellungsbescheid eingelegten Einsprüche erforderlich sind.
4. Es besteht kein Anspruch des Bauträgers auf Unterlassung der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten bzw. Unterlassung
der Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden mit von der Außenprüfung festgestellten Besteuerungsgrundlagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1931 Nr. 24 XAAAC-92505
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