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FG München Urteil v. - 15 K 4242/05 EFG 2008 S. 1892 Nr. 23

Gesetze: FördG § 3 S. 1, FördG § 4 Abs. 1 S. 3, FördG § 4 Abs. 1 S. 5, FördG § 4 Abs. 3, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG 1997 § 7a Abs. 2, EStG 1997 § 7a Abs. 9, EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 255 Abs. 2 S. 1

Nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem FördG

Beginn der Restwertabschreibung bei der Förderung von Teilherstellungskosten

Leitsatz

1. Der Zweck der tatbestandlichen Differenzierung zwischen „Herstellung” und „nachträglichen Herstellungsarbeiten” in § 3 Satz 1 FördG mit ihrer Auswirkung auf die Höhe der maximalen Förderung ist nur gewährleistet, wenn alle ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut verbessernden Herstellungsmaßnahmen als solche nachträgliche Herstellungsarbeiten verstanden werden. Nur so wird der Förderzweck dieser Regelung, durch den die Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten als selbständig abschreibbares Wirtschaftsgut behandelt werden, erfüllt.

2. Die Abschreibung des Restwerts der Aufwendungen für nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem FördG kann erst erfolgen, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind. Das gilt auch für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen aufgrund von Teilherstellungskosten noch nicht abgeschlossener nachträglicher Herstellungsarbeiten.

Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 817 Nr. 23
EFG 2008 S. 1892 Nr. 23
GAAAC-92499

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FG München, Urteil v. 19.06.2008 - 15 K 4242/05

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