Zulässigkeit eines Einspruchs gegen Änderungsbescheid bei Unzulässigkeit der Klage gegen den ursprünglichen Bescheid
Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist des Änderungsbescheids auch nach Ablauf der Jahresfrist wegen der Annahme höherer
Gewalt i.S. des § 110 Abs. 3 AO
1. Ein Änderungsbescheid wird nicht gem. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so dass ein Einspruch gegen den Änderungsbescheid
im Rahmen des § 351 Abs. 1 AO statthaft ist, wenn die Klage gegen den Ursprungsbescheid unzulässig ist.
2. Stellt das Gericht erst mehr als ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist für den Änderungsbescheid die Unzulässigkeit
der gegen den Ursprungsbescheid gerichteten Klage fest, ist dem Kläger – ohne Berücksichtigung der Jahresfrist i.S. des §
110 Abs. 3 AO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Annahme eines Falls höherer Gewalt zu gewähren.
3. Einfaches Bestreiten des Eingangs eines Verwaltungsakts genügt nicht, um die in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO normierte gesetzliche
Vermutung über den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftstücks zu entkräften.
4. Substantiierte Zweifel an der Richtigkeit des in den Akten vermerkten Datums der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post
lassen sich mit der Aufbewahrung des Briefumschlags, in dem der Verwaltungsakt übersandt wurde, begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAC-92491
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