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BGH 16.07.2008 VIII ZR 282/07, NWB 41/2008 S. 328

Mietrecht | Kündigungsfrist bei Nutzung des gewerblichen Mietobjekts auch zu Wohnzwecken

Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen Mietvertrag über Geschäftsräume (BGH, Versäumnisurteil v. 16. 7. 2008 - VIII ZR 282/07 NWB HAAAC-92169). Für diesen Vertrag gelten die – im Vergleich zur Wohnraummiete kürzeren – Kündigungsfristen des § 580a Abs. 2 BGB.

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