Arbeitshilfe - Stand: 24.09.2010

Solidaritätszuschlag: Ergänzungsabgabe in Ausnahmesituationen - Mustereinspruch

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Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die als Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer entrichtet werden muss. Eine solche Ergänzungsabgabe sieht die Verfassung lediglich vor, um im Einzelfall vorübergehend Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken. Daher darf die Abgabe nicht auf Dauer erhoben werden. Der Solidaritätszuschlag muss nun bereits seit dem Jahr 1995 ununterbrochen bezahlt werden, und ist damit zur Dauersteuer geworden. Es stellt sich daher die Frage, ob der Solidaritätszuschlag dennoch weiter erhoben werden darf.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einer sogenannten Allgemeinverfügung alle bis zum anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Festsetzungen des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen, wenn mit den Einsprüchen geltend gemacht wurde, dass das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 verfassungswidrig ist. Der Bund der Steuerzahler hat jedoch kurz zuvor erneut Klage gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags beim Niedersächsischen FG eingereicht, AZ .

Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestehen gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlages ab dem Jahr 2007 verfassungsrechtliche Zweifel an der "Dauersteuer" Solidaritätszuschlag. Deshalb wurde die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt, AZ .

Für einen Einspruch werden folgende Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
UAAAC-91586