BGH Beschluss v. - IX ZB 48/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 577 Abs. 2; ZPO § 321a Abs. 4 Satz 5; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: AG Wuppertal, 145 IN 1163/07 vom LG Wuppertal, 6 T 69/08 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerdeführerin, eine Gesellschafterin der Schuldnerin, hat sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig verworfen worden, weil nur die Schuldnerin selbst beschwerdebefugt sei. Gegen diesen Beschluss hat die Gesellschafterin Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die sofortige Beschwerde namens der Schuldnerin, nicht in eigenem Namen eingelegt zu haben. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig verworfen worden, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren; das ausdrücklich namens der Gesellschafterin - nicht namens der Schuldnerin - eingelegte Rechtsmittel war außerdem unstatthaft. Nunmehr rügt die Gesellschafterin - erneut in eigenem Namen - die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom die von der Anhörungsrüge der Gesellschafterin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; , NJW 2005, 1432, 1433; v. - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. - IX ZR 120/03; siehe ferner , WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren (, n.v.).

Fundstelle(n):
VAAAC-91295

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein